Abstrakt
In den Quellen der polnischen mittelalterlichen Gerichtspraxis begegnet man den Fällen, wo die Kläger, in ihren Klagen wegen verschiedener Überfälle (violentia domus, viae, personae) oder Habschaftswegnahme den Umstand hervorhoben, dass der Beklagte die Grenze bzw. die Grenzen überschritten hätte.
Da der Sinn dieses, unzweifelhaft beiläufigen Vorwurfs aus den Quellen nicht unmittelbar hervorging, nahm sich der Autor vor, ihn zu klären. Es gelang folgendes festzustellen:
a) Den Fällen, in welchen g.p. auftritt, kann man fast auf ganzem Gebiet für das das polnische Adelsrecht gültig war, begegnen, und kommt im ganzen Zeitraum (1370- 1534) vor, den die Untersuchungen umfassen,
b) g.p. erscheint jedoch nur in vereinzelten Fällen, das heisst, dass sie in der überwiegenden Mehrheit von Klagen nicht zu finden ist,
c) g.p. bezieht sich auf die Überschreitung der Grenzen des Klägers, des Beklagten sowie dritter Personen. Die Zahl der überschrittenen Grenzen wurde gewissenhaft festgestellt und diese Tat selbst wurde durch Eid der Parteien bzw. der Zeugen bewiesen oder negiert,
d) etwaige Strafen für die Überschreitung der Grenzen konnten in den Quellen nicht festgestellt werden.
Relativ am leichtesten ist es den Sinn von g.p. in Klagen über die in der Landwirtschaft verursachten Schäden zu erklären, und wenn dabei nur eine Grenze überschritten worden war. Hier wird eindeutig das Bestehen der Grenze betont, und dass dabei eine bewusste Verletzung des Eigentums des Klägers stattfand. In den Fällen, wo der Angriff gegen eine Person oder ein Haus gerichtet war und der Angreifer dabei mehr als eine Grenze überschritten hat, ist die g.p. ein Mittel, die Aggresion hervorzuheben. Die böse Absicht des Angreifers, der von einem weit gelegenen Ort gekommen war - er hatte oftmals 10 Grenzen verletzt — wird hier evident. Das Quellenmaterial lässt jedoch nicht über Hypothesen hinausgehen.
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