Abstract
Der ungarische Reichstag stellte in den letzten Tagen des ersten Weltkrieges seine Tätigkeit ein. Zu neuen Parlamentswahlen kam es erst nach dem Scheitern der Revolutionen zu Beginn des Jahres 1920. Die durch diese Wahlen gewählte Nationalversammlung musste – auch wenn sie dem Namen nach keine verfassungsgebende Nationalversammlung war – über die zukünftige Staatsorganisation Ungarns entscheiden. Der überwiegende Teil des staatsrechtlichen Schrifttums hielt die verfassungsrechtliche Tätigkeit der Revolution für ungültig und war damit der Ansicht, dass in Ungarn nach wie vor die Staatsform des Königreichs bestand. Das am 28. Februar 1920 verlautbarte Gesetz Nr. 1 über die Wiederherstellung der Verfassungsmäßigkeit und über die Ausübung der obersten Staatsgewalt hat das Königreich wiederhergestellt.
Die Frage nach der Ausübung der königlichen Gewalt führte jedoch zu scharfen politischen und juristischen Zwistigkeiten. Der im Jahre 1916 gekrönte Karl IV. konnte aufgrund des Widerstandes der Entente nicht nach Ungarn zurückkehren. Die Meinungen waren jedoch auch hinsichtlich der Frage geteilt, ob nach dem Zerbrechen der österreichisch-ungarischen Verbindung Karl IV. seine Rechtsposition als Herrscher beibehalten hatte oder nicht.
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